Italiens Nahrungsmittelindustrie, die für Qualitätsprodukte rund um Wein, Käse, Pasta, Olivenöl und Wurst- wie Schinkenspezialitäten bekannt ist, kämpft seit Jahren gegen billige Imitationen zusammengefasst unter dem Phänomen des sog. „Italian Sounding“, bei dem für nicht in Italien produzierte Erzeugnisse Namen mit ausdrücklichen Bezügen zu Italien verwendet werden, obwohl sie in Wahrheit
überhaupt nichts mit diesem Land zu tun haben. Nach Angaben des Verbands der italienischen Nahrungsmittelindustrie, Federalimentare, erwirtschaftet der Markt der Produktpiraterie in Europas Lebensmittelbranche ca. 26 Mrd. EUR. Der Export italienischer Qualitätsprodukte beläuft sich hingegen auf 13 Mrd. EUR, d.h. die Plagiate des Italian Soundings erwirtschaften rund das Doppelte der eigentlichen Qualitätsprodukte des „Made in Italy“. „Vor allem Klein- und Mittelbetriebe sind von der im Ausland betriebenen Produktpiraterie betroffen, zudem schadet dieses Phänomen dem Image der italienischen Lebensmittelqualität“, erklärt die Geschäftsführerin der Italienischen Handelskammer für Deutschland (ITKAM), Claudia Nikolai. „Deshalb analysiert die ITKAM seit geraumer Zeit das Phänomen des Italian Sounding auf dem deutschen Markt.“
Zur Stärkung der Marken italienischer Qualitätsprodukte hat die ITKAM gemeinsam mit der Unternehmervereinigung CDO Alimentare ein Seminar zum Thema Italian Sounding am Beispiel des deutschen Lebensmittelmarktes realisiert. Das Seminar fand am 21. November 2011 im Rahmen der Veranstaltung Matching in Mailand statt, die sich zum 7. Mal als optimale Plattform für B2B-Gespräche präsentierte. Referenten des Seminars zum Italien Sounding waren das Kuratoriumsmitglied Rodolfo Dolce der Rechtsanwaltskanzlei Dolce & Lauda in Frankfurt und die Geschäftsführerin der ITKAM, Claudia Nikolai.
Für weitere Informationen: Claudia Nikolai, Tel.: 069 97145210, Email: cnikolai@itkam.org
Ordnungsgeld gem. § 890 ZPO stellt eine Zivil-und Handelssache i.S. von Art. 1 I 1 EuGVVO dar.
Mit dem Urteil vom 18. 10. 2011 – C-406/09 (Lexetius.com/2011,4949) hat der EuGH Folgendes entschieden:
1. Der Begriff “Zivil- und Handelssachen” in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung auf die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts anwendbar ist, die eine Verurteilung zur Zahlung eines Ordnungsgelds umfasst, um eine gerichtliche Entscheidung in einer Zivil- und Handelssache durchzusetzen.
2. Die Kosten eines in einem Mitgliedstaat angestrengten Verfahrens der Vollstreckbarerklärung, mit dem um die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung ersucht wird, die in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen eines Rechtsstreits über die Durchsetzung eines Rechts des geistigen Eigentums ergangen ist, unterfallen Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.
Der Urteil ist für die Praxis der internationaler Zwangsvollstreckung von erheblicher Bedeutung.