Dolce Lauda vertritt Interessen von Geschädigten der PIP Brustimplantate

Nachdem nunmehr immer mehr Frauen die minderwertigen Brustimplantate des französischen Herstellers PIP erhalten haben – auch in Frankfurt sollen die schadhaften Implantate im Bethanien Krankenhaus bei mehr als 250 Frauen verwendet worden sein – stellt sich auch die Frage des Schadensersatzes und Schmerzensgeldes. Die Kosten für die Operationen zur notwendigen Entfernung der Silikonimplantate werden bei Schönheitsoperationen regelmäßig nicht von der Krankenkasse oder nur teilweise übernommen.

Es stellt sich die Frage, welche Anspruchsgegner hier in Betracht kommen. Zum einen der französische Hersteller PIP, der jedoch insolvent ist und daher eigentlich nicht sinnvollerweise angegangen werden sollte. Erfolgversprechender scheint eine Haftung des TÜV Rheinland zu sein, der die PIP Implantate zertifiziert hat. Eine Haftung der Krankenhäuser bzw. Ärzte kommt hier auch unter Umständen in Betracht.

Herr Rechtsanwalt Dr. Dangel (069-9207150) steht Geschädigten zur Durchsetzung Ihrer Rechte und ein informelles Erstgespräch gerne für Verfügung.

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Schriftliches Entschädigungsangebot für Costa Concordia Passagiere liegt vor

Heute ging bei den meisten Geschädigten das angekündigte Angebot der Costa Crociere (Genua) bezüglich einer pauschalen Entschädigung zu. Nach diesem Angebot sollen die (zumindest äußerlich unverletzten) Passagiere eine pauschale Entschädigung i.H. von € 11.000,- erhalten, wobei lediglich die Reise- die bis heute entstandenen Arzt- und die Rücktransportkosten noch gesondert erstattet werden sollen. Die angekündigten € 3000,- als pauschale Entschädigung für die Reise- und Rücktransportkosten tauchen überraschenderweise nicht mehr auf.

Dieses Angebot erscheint nach italienischen Maßstäben -zumindest für diejenigen Passagiere, die traumatisiert sind und sich in psychologischer Behandlung befinden- als deutlich zu niedrig. Sollte eine psycho-therapeutische Behandlung von länger als einem Monat erforderlich sein oder sich über mehrere Monate oder Jahre hinweg die psychischen Folgeschäden nicht komplett beseitigen lassen, würde das Schmerzensgeld im italienischen Recht um ein Vielfaches höher ausfallen, als der von der Costa angebotene Betrag.

Geschädigte sollten sich daher fachkundigen ärztlichen oder psychologischen Rat einholen, bevor der Vergleich angenommen wird.

Dr. Stefan Dangel

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Entschädigungszahlungen für Costa Concordia Opfer

Nachdem die italienische „Costa Crociere“ mit mehreren Verbraucherschutzvereinigungen eine Entschädigung in Höhe von insgesamt € 14.000,00 für die äußerlich unverletzten Passagiere ausgehandelt hat, stellt sich die Frage, wie dieses Angebot zu bewerten ist. Nachdem sich herausgestellt hat, dass die große Mehrzahl der Passagiere an schweren traumatischen Folgen leidet und das hier anwendbare italienisches Recht je nach Schwere des psychologischen Krankheitsbildes weitaus höhere Schmerzensgeldbeträge anerkennen könnte, kommt es somit an den Einzelfall an, ob dieses Vergleichsangebot angenommen werden sollte oder nicht.
Des weiteren besteht auch die Möglichkeit sich in den USA (Miami) an einem Verfahren gegen die Muttergesellschaft der „Costa Crociere“ (Carnival Group) zu beteiligen. Auch hier kommt es wiederum auf den Einzelfall an, ob diese Option gewählt werden sollte. Bei leichteren Verletzungen könnte hier die Möglichkeit bestehen, in den USA den dort bei schweren schuldhaften Rechtsverstößen anerkannten Strafschadenersatz („punitive damages“) zu erhalten. Es stehen hier Summen von mindestens € 125.000,00 im Raum. Dolce Lauda steht diesbezüglich bereits mit einer US-amerikanischen Kanzlei in Kontakt, die bereits für mehrere Geschädigte Klage in Miami eingereicht hat.
Für die Hinterblieben von den tödlich verunglückten Passagieren sieht das italienische Recht hohe Schadenersatzzahlungen vor, die für Familienangehörigen je nach Einzelfall in Millionhöhe gehen könnten. Insoweit wird hier ein Gang vor die US-amerikanische Gerichte nicht zu empfehlen sein. Es sollte davon ausgegangen werden, dass diesbezüglich die italienische Versicherung der Costa an einer schnellen außergerichtlichen Regulierung interessiert ist.
Schließlich bietet Dolce Lauda, die bereits zahlreiche Geschädigte anwaltlich vertritt, die Vertretung von Geschädigten als Nebenkläger gegen die verantwortlichen der Costa Crociere, insbesondere gegen den Kapitän, an.
Für Informationen stehen Herr Rechtsanwalt Dr. Stefan Dangel und Frau Avvocato Marilena  Bacci (unter 069/9207150) zur Verfügung.

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Dr. Stefan Dangel im ZDF Nachtjournal über die Schadersatzansprüche der Costa Concordia Opfer.

http://www.zdf.de/ZDFmediathek/hauptnavigation/startseite/#/beitrag/video/1552854/heute-nacht-vom-26-Januar-2012

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Schadensersatz für Costa Concordia Schiffsunglück

Nach dem Schiffsunglück der „Costa Concordia“ am 13.01.2012 vor der italienischen Küste bei der Insel Giglio (Toskana) deutet alles auf ein schuldhaftes Verhalten des Kapitäns hin, was zu einer Haftung der italienischen Kreuzfahrtreederei  „Costa Crociere“ führen würde. Erfahrungsgemäß bietet sich die Geltendmachung der Ansprüche direkt gegenüber der italienischen Reederei an, da insbesondere die Beträge des Schmerzensgeldes in Italien weitaus höher ausfallen als in Deutschland. Der Schadenersatzanspruch für Vermögensschäden verjährt nach italienischem Recht in einem Jahr, der für Personenschäden binnen drei Jahren.

Die auf das italienische Haftungs- und Schadensersatzrecht spezialisierte Gruppe von Dolce Lauda um Herrn Rechtsanwalt Dr. Stefan Dangel und Avvocato Marilena Bacci stehen Geschädigten bei der Beratung bzw.  Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche gerne zur Verfügung, auch für ein erstes Informationsgespräch.

Info:  s.dangel@dolce.de,  Tel: 069/9207150

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Ordnungsgeld gem. § 890 ZPO stellt eine Zivil-und Handelssache i.S. von Art. 1 I 1 EuGVVO dar.

Mit dem Urteil vom 18. 10. 2011 – C-406/09 (Lexetius.com/2011,4949) hat der EuGH Folgendes entschieden:

1. Der Begriff “Zivil- und Handelssachen” in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung auf die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts anwendbar ist, die eine Verurteilung zur Zahlung eines Ordnungsgelds umfasst, um eine gerichtliche Entscheidung in einer Zivil- und Handelssache durchzusetzen.

2. Die Kosten eines in einem Mitgliedstaat angestrengten Verfahrens der Vollstreckbarerklärung, mit dem um die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung ersucht wird, die in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen eines Rechtsstreits über die Durchsetzung eines Rechts des geistigen Eigentums ergangen ist, unterfallen Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.

Der Urteil ist für die Praxis der internationaler Zwangsvollstreckung von erheblicher Bedeutung.

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Mailand: Seminar zum Phänomen des Italian Sounding

Italiens Nahrungsmittelindustrie, die für Qualitätsprodukte rund um Wein, Käse, Pasta, Olivenöl und Wurst- wie Schinkenspezialitäten bekannt ist, kämpft seit Jahren gegen billige Imitationen zusammengefasst unter dem Phänomen des sog. „Italian Sounding“, bei dem für nicht in Italien produzierte Erzeugnisse Namen mit ausdrücklichen Bezügen zu Italien verwendet werden, obwohl sie in Wahrheit

überhaupt nichts mit diesem Land zu tun haben. Nach Angaben des Verbands der italienischen Nahrungsmittelindustrie, Federalimentare, erwirtschaftet der Markt der Produktpiraterie in Europas Lebensmittelbranche ca. 26 Mrd. EUR. Der Export italienischer Qualitätsprodukte beläuft sich hingegen auf 13 Mrd. EUR, d.h. die Plagiate des Italian Soundings erwirtschaften rund das Doppelte der eigentlichen Qualitätsprodukte des „Made in Italy“. „Vor allem Klein- und Mittelbetriebe sind von der im Ausland betriebenen Produktpiraterie betroffen, zudem schadet dieses Phänomen dem Image der italienischen Lebensmittelqualität“, erklärt die Geschäftsführerin der Italienischen Handelskammer für Deutschland (ITKAM), Claudia Nikolai. „Deshalb analysiert die ITKAM seit geraumer Zeit das Phänomen des Italian Sounding auf dem deutschen Markt.“

Zur Stärkung der Marken italienischer Qualitätsprodukte hat die ITKAM gemeinsam mit der Unternehmervereinigung CDO Alimentare ein Seminar zum Thema Italian Sounding am Beispiel des deutschen Lebensmittelmarktes realisiert. Das Seminar fand am 21. November 2011 im Rahmen der Veranstaltung Matching in Mailand statt, die sich zum 7. Mal als optimale Plattform für B2B-Gespräche präsentierte. Referenten des Seminars zum Italien Sounding waren das Kuratoriumsmitglied Rodolfo Dolce der Rechtsanwaltskanzlei Dolce & Lauda in Frankfurt und die Geschäftsführerin der ITKAM, Claudia Nikolai.

Für weitere Informationen: Claudia Nikolai, Tel.: 069 97145210, Email: cnikolai@itkam.org

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(Italiano) Seminario sui rapporti giuridici internazionali venerdì 3 e sabato 4 febbraio 2012

Leider ist der Eintrag nur auf English und Italiano verfügbar.

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DePuy Hüftprothesen, kostenlose Schadensersatzklage in England

Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen,  dass wir mit einer der führenden englischen Anwaltskanzleien im Bereich der Produkthaftung zusammenarbeiten.

Unsere Partnerkanzlei vertritt in England ein Vielzahl von Geschädigten mangelhafter DePuy-Hüftimplantate. Hierbei hat unsere englische Partnerkanzlei ein Angebot erarbeitet, mit dem die Geschädigten einfach und ohne Kostenrisiko Schmerzensgeld, bzw. Schadensersatz erlangen können.

Geschädigte die sich für diese Variante eines Schadensersatzprozesses entscheiden schließen entsprechende Mandatsverträge mit der englischen Kanzlei ab, deren Anwälte die Forderungen in England gegen das dort ansässige Unternehmen DePuy geltend machen werden. Dabei fallen für die Geschädigten – anders als bei Prozessen in Deutschland – keine Anwaltskosten an.

Für diese Prozesse stehen wir den Geschädigten kostenlos als deutscher Ansprechpartner zur Verfügung. Rechtsberatung und Prozessführung erfolgen hingegen ausschließlich durch die englische Kanzlei.

Sollte dieses Angebot auf Interesse stoßen, können Sie sich gerne mit dem Unterzeichnenden in Verbindung setzen. Wir senden Ihnen auch gerne weitere umfangreiche Informationen zu.

Dr. Stefan Dangel

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Ausschluss des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nur bei unmittelbarem Ursachenzusammenhang zwischen schuldhaftem Verhalten und Kündigung

Mit Urteil vom 16.02.2011 (VIII ZR 226/07) hat der BGH Folgendes enstschieden:

1. § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ist aufgrund von Art. 18 Buchst. a der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der Ausgleichsanspruch nach dieser Vorschrift nur dann ausgeschlossen ist, wenn zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters und der Kündigung des Unternehmers ein unmittelbarerer Ursachenzusammenhang besteht (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2010, C-203/09, DB 2010, 2495; Aufgabe von BGH, 12. Juni 1963, VII ZR 272/61, BGHZ 40, 13 und BGH, 6. Juli 1967, VII ZR 35/65, BGHZ 48, 222).

2. Die richtlinienkonforme Auslegung des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB gilt nicht nur für Handelsvertreterverhältnisse, sondern auch für das Recht der Vertragshändler.

Erfährt somit der Unternehmer erst nach Vertragsende von dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters, ist es daher nicht möglich, die in Art. 18 Buchstabe a) der Richtlinie vorgesehene Regelung anzuwenden. Folglich kann dem Handelsvertreter der Ausgleichsanspruch nicht nach dieser Bestimmung versagt werden, wenn der Unternehmer, nachdem er den Vertrag gegenüber dem Handelsvertreter ordentlich gekündigt hat, ein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters feststellt, das eine fristlose Kündigung des Vertrags gerechtfertigt hätte.

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