Schadensersatz für Costa Concordia Schiffsunglück

Nach dem Schiffsunglück der „Costa Concordia“ am 13.01.2012 vor der italienischen Küste bei der Insel Giglio (Toskana) deutet alles auf ein schuldhaftes Verhalten des Kapitäns hin, was zu einer Haftung der italienischen Kreuzfahrtreederei  „Costa Crociere“ führen würde. Erfahrungsgemäß bietet sich die Geltendmachung der Ansprüche direkt gegenüber der italienischen Reederei an, da insbesondere die Beträge des Schmerzensgeldes in Italien weitaus höher ausfallen als in Deutschland. Der Schadenersatzanspruch für Vermögensschäden verjährt nach italienischem Recht in einem Jahr, der für Personenschäden binnen drei Jahren.

Die auf das italienische Haftungs- und Schadensersatzrecht spezialisierte Gruppe von Dolce Lauda um Herrn Rechtsanwalt Dr. Stefan Dangel und Avvocato Marilena Bacci stehen Geschädigten bei der Beratung bzw.  Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche gerne zur Verfügung, auch für ein erstes Informationsgespräch.

Info:  s.dangel@dolce.de,  Tel: 069/9207150

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