Ordnungsgeld gem. § 890 ZPO stellt eine Zivil-und Handelssache i.S. von Art. 1 I 1 EuGVVO dar.

Mit dem Urteil vom 18. 10. 2011 – C-406/09 (Lexetius.com/2011,4949) hat der EuGH Folgendes entschieden:

1. Der Begriff “Zivil- und Handelssachen” in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung auf die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts anwendbar ist, die eine Verurteilung zur Zahlung eines Ordnungsgelds umfasst, um eine gerichtliche Entscheidung in einer Zivil- und Handelssache durchzusetzen.

2. Die Kosten eines in einem Mitgliedstaat angestrengten Verfahrens der Vollstreckbarerklärung, mit dem um die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung ersucht wird, die in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen eines Rechtsstreits über die Durchsetzung eines Rechts des geistigen Eigentums ergangen ist, unterfallen Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.

Der Urteil ist für die Praxis der internationaler Zwangsvollstreckung von erheblicher Bedeutung.

Dieser Eintrag wurde veröffentlicht in Mandantenbrief

Website Dolce · LaudaImpressuminfo@dolce.de