Bundesgerichtshof kippt Urteil des OLG Karlsruhe in einem Prozess um fehlgeschlagene Kapitalanlagen

Mit dem Urteil vom 17.11.2011 – III ZR 103/10 hat der BGH wie folgt enstschieden:

a) Auch ein körperlich von dem ausdrücklich als Emissionsprospekt bezeichneten Druckwerk getrenntes Schriftstück, das zusammen mit diesem vertrieben wird, kann bei der gebotenen Gesamtbetrachtung Bestandteil eines Anlageprospekts im Rechtssinn sein. b) Zur Verantwortlichkeit eines früheren Spitzenpolitikers und Inhabers eines Lehrstuhls unter anderem für Finanzrecht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn, wenn er sich in einem Prospektbestandteil über die Eigenschaften einer Anlage äußert.

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