Der BGH hat mit Beschluss vom 21.01.2010 (IX ZB 193/07) entschieden, dass der Schuldner sich im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen nicht darauf berufen kann, dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht zugestellt worden ist, wenn ihm im Ursprungsland noch ein Rechtsbehelf zur Verfügung stand mit dem er dies geltend machen hätte können. Wenn die Zustellung der für vollstreckbar erklärenden Entscheidung erst mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung erfolgt, muss das Beschwerdegericht in Deutschland evtl. das Verfahren aussetzen und dem Schuldner eine Frist setzen, in der er den Rechtsbehelf bei dem ausländischen Gericht einzulegen hat.
Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidung
Der BGH hat mit Beschluss vom 21.01.2010 (IX ZB 193/07) entschieden, dass der Schuldner sich im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen nicht darauf berufen kann, dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht zugestellt worden ist, wenn ihm im Ursprungsland noch ein Rechtsbehelf zur Verfügung stand mit dem er dies geltend machen hätte können. Wenn die Zustellung der für vollstreckbar erklärenden Entscheidung erst mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung erfolgt, muss das Beschwerdegericht in Deutschland evtl. das Verfahren aussetzen und dem Schuldner eine Frist setzen, in der er den Rechtsbehelf bei dem ausländischen Gericht einzulegen hat.