Bei Geschäftsbeziehungen in „unkooperative“ Staaten gelten neuerdings besondere Mitwirkungsund Informationspflichten. Dies geht aus der „Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung“ vom 18.09.2009 hervor. Übersteigen die Umsätze mit dem jeweiligen Geschäftspartner aus dem „unkooperativen Staat“ 10.000,00 Euro im Jahr, müssen besondere Aufzeichnungen erstellt werden, die das Geschäft vollständig und nachvollziehbar darlegen. Nachdem aber alle potentiellen Steueroasen ihre Bereitschaft zur Auskunftserteilung gegenüber dem deutschen Fiskus erteilt haben, steht zur Zeit kein Staat auf der schwarzen Liste. Dies geht aus einem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 05.01.2010 hervor (IV B 2-S 1315/08/10001-09).
Unkooperative Staaten
Bei Geschäftsbeziehungen in „unkooperative“ Staaten gelten neuerdings besondere Mitwirkungsund Informationspflichten. Dies geht aus der „Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung“ vom 18.09.2009 hervor. Übersteigen die Umsätze mit dem jeweiligen Geschäftspartner aus dem „unkooperativen Staat“ 10.000,00 Euro im Jahr, müssen besondere Aufzeichnungen erstellt werden, die das Geschäft vollständig und nachvollziehbar darlegen. Nachdem aber alle potentiellen Steueroasen ihre Bereitschaft zur Auskunftserteilung gegenüber dem deutschen Fiskus erteilt haben, steht zur Zeit kein Staat auf der schwarzen Liste. Dies geht aus einem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 05.01.2010 hervor (IV B 2-S 1315/08/10001-09).