Die Richtlinien EU 8/2008 und 177/2008 sind in Deutschland und in Italien – wie auch EUweit – mit Wirkung zum 01.01.2010 umgesetzt worden. Die Änderungen betreffen:
a) Die Bestimmung des Erfüllungsortes der Dienstleistung;
b) Das neue Erstattungsverfahren für die Vorsteuer – jetzt ist der Staat zuständig, in dem das Unternehmen, das den Erstattungsanspruch stellt, seinen Sitz hat;
c) Zusammenfassende Meldungen sollen auch für Dienstleistungen abgegeben werden.
a) Reform des Besteuerungsortes der Dienstleistungen, die B2B (Business to Business) erbracht werden. Am 01.01.2010 sind neue Vorschriften in Kraft getreten, die den Ort der Dienstleistung betreffen. Der Besteuerungsort wird jetzt dort angenommen, wo der unternehmerische Dienstleistungsempfänger seinen Sitz hat (hier ist nicht der Rechtssitz, sondern der tatsächliche Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit gemeint). Wenn der Leistungsempfänger und der Dienstleister sich in verschiedenen Staaten befinden, muss daher der Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer im Erstattungsverfahren anmelden. Das bedeutet, dass von nun an der Kunde, der der Mehrwertsteuer unterliegt, diese beim eigenen Finanzamt anmelden muss. In den Fällen, in denen Dienste an Personen erbracht sind, die nicht gewerblich tätig sind, sog. B2C (Business to Consumer) bleibt es beim Besteuerungsort des Dienstleisters. Es gibt weitere Ausnahmen bei bestimmten Dienstleistungen, die vom Grundsatz des Besteuerungsortes des Dienstleistungsortes abweichen, sowohl in B2B, wie auch B2C.
b) Reform des Erstattungsverfahrens ausländischer Vorsteuer Am 01.01.2010 ist das Vorsteuererstattungsverfahren zugunsten von Antragsstellern, die ihren Sitz in der EU haben, durch ein neues, vollständig elektronisches Verfahren ersetzt worden; zuständig ist zunächst das Finanzamt des Mitgliedsstaates, in dem der Antragssteller seinen Sitz hat. Zweck der Reform ist es, zu einem schnelleren und sichereren Erstattungsverfahren zu gelangen. Ein italienisches Unternehmen kann die ausländische Vorsteuer nunmehr durch die zuständige italienische Behörde in diesem neuen Erstattungsverfahren beantragen.
c) Einführung eines neuen Meldeverfahrens: Zusammenfassende Meldung für Dienstleistungen innerhalb der EU. Zur Bekämpfung des Steuerbetruges und um eine bessere Kommunikation zwischen den Mitgliedsstaaten über innergemeinschaftliche Dienstleistungen zu erreichen, sind zum 01.01.2010 neue Meldeverfahren eingeführt worden. So ist auch die Pflicht einer zusammenfassenden Meldung bezüglich von Dienstleistungen B2B zugunsten von Unternehmen eingeführt worden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat haben und dort eben Steuerschuldner sind.
Neue EU-Vorschriften zur Umsatzsteuer
Die Richtlinien EU 8/2008 und 177/2008 sind in Deutschland und in Italien – wie auch EUweit – mit Wirkung zum 01.01.2010 umgesetzt worden. Die Änderungen betreffen:
a) Die Bestimmung des Erfüllungsortes der Dienstleistung;
b) Das neue Erstattungsverfahren für die Vorsteuer – jetzt ist der Staat zuständig, in dem das Unternehmen, das den Erstattungsanspruch stellt, seinen Sitz hat;
c) Zusammenfassende Meldungen sollen auch für Dienstleistungen abgegeben werden.
a) Reform des Besteuerungsortes der Dienstleistungen, die B2B (Business to Business) erbracht werden. Am 01.01.2010 sind neue Vorschriften in Kraft getreten, die den Ort der Dienstleistung betreffen. Der Besteuerungsort wird jetzt dort angenommen, wo der unternehmerische Dienstleistungsempfänger seinen Sitz hat (hier ist nicht der Rechtssitz, sondern der tatsächliche Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit gemeint). Wenn der Leistungsempfänger und der Dienstleister sich in verschiedenen Staaten befinden, muss daher der Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer im Erstattungsverfahren anmelden. Das bedeutet, dass von nun an der Kunde, der der Mehrwertsteuer unterliegt, diese beim eigenen Finanzamt anmelden muss. In den Fällen, in denen Dienste an Personen erbracht sind, die nicht gewerblich tätig sind, sog. B2C (Business to Consumer) bleibt es beim Besteuerungsort des Dienstleisters. Es gibt weitere Ausnahmen bei bestimmten Dienstleistungen, die vom Grundsatz des Besteuerungsortes des Dienstleistungsortes abweichen, sowohl in B2B, wie auch B2C.
b) Reform des Erstattungsverfahrens ausländischer Vorsteuer Am 01.01.2010 ist das Vorsteuererstattungsverfahren zugunsten von Antragsstellern, die ihren Sitz in der EU haben, durch ein neues, vollständig elektronisches Verfahren ersetzt worden; zuständig ist zunächst das Finanzamt des Mitgliedsstaates, in dem der Antragssteller seinen Sitz hat. Zweck der Reform ist es, zu einem schnelleren und sichereren Erstattungsverfahren zu gelangen. Ein italienisches Unternehmen kann die ausländische Vorsteuer nunmehr durch die zuständige italienische Behörde in diesem neuen Erstattungsverfahren beantragen.
c) Einführung eines neuen Meldeverfahrens: Zusammenfassende Meldung für Dienstleistungen innerhalb der EU. Zur Bekämpfung des Steuerbetruges und um eine bessere Kommunikation zwischen den Mitgliedsstaaten über innergemeinschaftliche Dienstleistungen zu erreichen, sind zum 01.01.2010 neue Meldeverfahren eingeführt worden. So ist auch die Pflicht einer zusammenfassenden Meldung bezüglich von Dienstleistungen B2B zugunsten von Unternehmen eingeführt worden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat haben und dort eben Steuerschuldner sind.