Wie der EuGH festgestellt hat, sind nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens die Behörden eines jeden anderen Mitgliedsstaates verpflichtet, alle Entscheidungen im Zusammenhang mit diesem Verfahren anzuerkennen und zu vollstrecken. Sie dürfen deshalb auch keine Vollstreckungsmaßnahmen in Vermögenswerte des Schuldners anordnen, die sich im eigenen Land befinden, wenn das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dies nicht erlaubt (Urteil vom 21.01.2010 C 444/07).
Hauptinsolvenzverfahren und Vollstreckung in den anderen Staaten
Wie der EuGH festgestellt hat, sind nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens die Behörden eines jeden anderen Mitgliedsstaates verpflichtet, alle Entscheidungen im Zusammenhang mit diesem Verfahren anzuerkennen und zu vollstrecken. Sie dürfen deshalb auch keine Vollstreckungsmaßnahmen in Vermögenswerte des Schuldners anordnen, die sich im eigenen Land befinden, wenn das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dies nicht erlaubt (Urteil vom 21.01.2010 C 444/07).