Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12.05.2010 (I ZR 121/08) entschieden, dass Inhaber eines unzureichend gesicherten WLAN-Netzwerkes nur auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen genutzt wird. In dem entschiedenen Fall hatten nicht berechtigte Dritte sich in das Netzwerk eingeloggt und Musiktitel, die geschützt waren, heruntergeladen. Das Oberlandesgericht hatte den privaten WLAN-Betreiber noch zu Schadensersatz verurteilt, die Revision des Netwerkinhabers hatte aber Erfolg.
Haftung von WLAN-Inhabern
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12.05.2010 (I ZR 121/08) entschieden, dass Inhaber eines unzureichend gesicherten WLAN-Netzwerkes nur auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen genutzt wird. In dem entschiedenen Fall hatten nicht berechtigte Dritte sich in das Netzwerk eingeloggt und Musiktitel, die geschützt waren, heruntergeladen. Das Oberlandesgericht hatte den privaten WLAN-Betreiber noch zu Schadensersatz verurteilt, die Revision des Netwerkinhabers hatte aber Erfolg.