Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 06.05.2010 in Sachen C-63/09 sich zum Schadensbegriff gemäß Artikel 22 Abs. 2 des am 28.05.1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Förderung im internationalen Luftverkehr geäußert. Danach ist der Schaden aus Gepäckverlust so zu verstehen, dass er nicht nur den materiellen Schaden, sondern auch den immateriellen Schaden erfasst, da nach Auffassung der europäischen Richter „es einen nicht einem Übereinkommen entstammenden Schadensbegriff gibt, der allen völkerrechtlichen Subsystemen gemeinsam ist“.
Gepäckverlust: Materieller und Immaterieller Schadensersatz
Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 06.05.2010 in Sachen C-63/09 sich zum Schadensbegriff gemäß Artikel 22 Abs. 2 des am 28.05.1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Förderung im internationalen Luftverkehr geäußert. Danach ist der Schaden aus Gepäckverlust so zu verstehen, dass er nicht nur den materiellen Schaden, sondern auch den immateriellen Schaden erfasst, da nach Auffassung der europäischen Richter „es einen nicht einem Übereinkommen entstammenden Schadensbegriff gibt, der allen völkerrechtlichen Subsystemen gemeinsam ist“.