Eyjafjalla

Die Aschewolke über Europa hat dazu geführt, dass viele Arbeitnehmer nicht rechtzeitig ihren Arbeitsplatz im Heimatland erreichen konnten. Grobys und von Steinau-Steinrück haben in ihrem Beitrag zur NJWSpezial, Seite 306, zu Recht darauf hingewiesen, dass nach deutschem Recht das Risiko von Ereignissen höherer Gewalt, die den Arbeitnehmer am Erscheinen an der Arbeit hindern, in den Risikobereich des Arbeitnehmers fallen. Dies wird aus den Vorschriften der §§ 615 und 616 BGB geschlossen. Ein Arbeitnehmer, der aschebedingt mit einwöchiger Verspätung am Arbeitsplatz erscheint, kann daher mit einer 25% Kürzung seiner monatlichen Arbeitsvergütung rechnen. Etwas anderes gilt bei Angestellten, die sich auf Geschäftsreise befinden, hier greift das Betriebsrisiko des Arbeitsgebers.

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