Der BGH hat entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden kann, wenn geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden. Die Klägerin ist eine bildende Künstlerin und unterhielt eine eigene Internetseite mit Abbildung ihrer Kunstwerke, auf die Google bei der Suchfunktion „Google Bilder“ zurückgegriffen hatte. Der BGH ist davon ausgegangen, dass die Klägerin zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder eingeräumt hat. Google hat jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig gehandelt, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin entnehmen würde, sie sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. „Die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff für Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke ……… auszunehmen“ (BGH vom 29.04.2010 (I ZR 69/08).
Bildersuche bei Google: Keine Urheberrechtsverletzung
Der BGH hat entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden kann, wenn geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden. Die Klägerin ist eine bildende Künstlerin und unterhielt eine eigene Internetseite mit Abbildung ihrer Kunstwerke, auf die Google bei der Suchfunktion „Google Bilder“ zurückgegriffen hatte. Der BGH ist davon ausgegangen, dass die Klägerin zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder eingeräumt hat. Google hat jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig gehandelt, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin entnehmen würde, sie sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. „Die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff für Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke ……… auszunehmen“ (BGH vom 29.04.2010 (I ZR 69/08).