Aufrechnungsverbot für italienische Kollegen entfallen

Der Kassationshof hat in seiner Entscheidung 18030/10 vom 12.05. entschieden, dass sich ein Rechtsanwalt nicht ungerechtfertigt bereichert, wenn er Fremdgeld seines Mandanten einbehält und mit einer eigenen Forderung verrechnet. Wenn die Forderung bestimmt, liquide und fällig war, wäre strafrechtlich hieran nichts auszusetzen. Standesrechtliche Verbote, die in Italien noch gelten, könnten nur zu Disziplinarverfahren führen, hätten aber strafrechtlich eben keine Auswirkung.

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