Ansprüche gegen eine Versicherung: In Italien unterbrechen Verhandlungen nicht die Verjährung

Anders als in § 203 BGB geregelt, unterbrechen im italienischen Recht nach ständiger Rechtsprechung Verhandlungen, die die Versicherung mit dem Versicherungsnehmer zur gütlichen Beilegung des Streits führt, nicht die Verjährung. Der Kassationshof hat bestätigt (1687/2009 vom 11.11.2009), dass Verhandlungen, die die Voraussetzungen eines Anerkenntnisses – ganz oder teilweise – des gegnerischen Anspruchs nicht erfüllen, keine gemäß Artikel 2944 CC unterbrechende Wirkung haben können. Derartige Verhandlungen können auch nicht als stillschweigender Verzicht der Verjährungseinrede gelten, da hier die Voraussetzungen des Artikel 2937 Satz 2 Codice Civile nicht vorliegen, nach denen der Verzicht aus einem eindeutigen Umstand hervorgehen muss. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Vergleich nur an der Höhe scheitern würde, der Grund aber anerkannt worden wäre. In diesem Zusammenhang stellt der Kassationshof dann fest, dass die Verjährung nicht mit dem Abschluss des Schiedsverfahrens zu laufen beginnt, sondern mit Abschluss des Heilungsverfahrens. Damit wird dem Schreiben, mit dem die Versicherung den Geschädigten auffordert, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, keine verjährungsunterbrechende Wirkung bescheinigt.

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