Angabepflichten bei Registrierung von Mietverträgen

Mit Artikel 19, Abs. 15, Gesetzesdekret 78/2010 hat die Regierung die Pflicht der Mietvertragsparteien eingeführt, bei Registrierung der Mietverträge die Katasterdaten des Mietobjektes (Immobilie oder Grundstück) anzugeben. Zweck der Vorschrift, die am 01.07.2010 in Kraft treten wird, ist es, Immobilien ohne Baulizenz oder die nicht katastermäßig erfasst sind, aufzuspüren und somit neue Steuerquellen für ICI (Kommunalsteuer) und IRPEF (Einkommenssteuer) zu schöpfen. Die Eintragung der Katasterdaten wird in den Registrierungsantrag aufgenommen, der formularmäßig via Internet oder in Papierform abgefasst werden muss (sog. „Modello 69“); die Mietvertragsparteien wenden sich damit an das für die Einnahme der Registrierungsgebühr zuständige Finanzamt. Zu diesem Zwecke werden neue Formulare gedruckt werden müssen, da auf den derzeitigen Mustern für die Katasterangabe schlicht kein Platz zur Verfügung steht. Bei fehlender Angabe ist eine Geldbuße von 120% bis 240% der Registrierungsgebühr vorgesehen. Beispielsweise würde bei einem Mietvertrag bei einem monatlichen Mietzins von 600 Euro und einer Registersteuer von 2% sich die Geldbuße zwischen 172,80 Euro und 345,60 bewegen. Über die Geldbuße hinaus wird das Finanzamt die ordnungsgemäße steuerliche und katastermäßige Erfassung der Immobilie prüfen, um auch hier evtl. Gebühren- oder Steuerhinterziehungen festzustellen.

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