Verfahren schon nach neun Jahren verfassungswidrig

Eine für italienische Verhältnisses überraschende Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht am 24.09.2009 getroffen (1 BVR 1304/09). Danach ist ein sozialgerichtliches Verfahren, das nach neunjähriger Verfahrensdauer noch nicht abgeschlossen ist, verfassungswidrig. Eine solche Dauer sei bei einem Verfahren ohne besondere Schwierigkeiten nicht zu rechtfertigen.

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