Revision auch wegen fehlerhafter Anwendung ausländischen Rechts

Bislang konnte nach § 545 ZPO die Revision vor dem Bundesgerichtshof nur bei fehlerhafter Anwendung deutschen Rechts beantragt werden. Damit war ausschließlich Bundesrecht gemeint. Damit der Bundesgerichtshof auch Gelegenheit haben sollte, über Landesrecht als letzte Instanz zu urteilen, wurde die Vorschrift geändert. Durch die Hintertür kann jetzt auch das ausländische Recht in die Revision und eröffnet damit dem Bundesgerichtshof ein weites Aufgabenfeld.

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