Bislang galt nach deutschem Recht ein Verbot, Zeugen anzubieten und zu vernehmen, die Telefonate mitgehört haben wollen. Dem stünde die Vertraulichkeit eines Telefonats entgegen. In einer überraschenden Entscheidung des BAG (23.04.2009, 4 AZR 189/09) hat das Gericht festgestellt, dass eine Zeugin zu einem mitgehörten Telefonat gehört werden kann, wenn diese das Gespräch „zufällig“ mit angehört hatte. Im konkreten Fall wurde vorgetragen, dass die Klägerin das ihr nicht vertraute Mobiltelefon ihres Ehegatten benutzt habe, das auf maximale Lautstärke gestellt war. Wegen des emotionalen Gesprächs hätte sie gar nicht mitbekommen, dass eine Bekannte neben ihr saß und das ganze Gespräch mithörte. Das Bundesarbeitsgericht hat mir seiner Entscheidung so einen Weg aufgezeigt, wie man bei entsprechendem Sachvortrag erfolgreich die Vernehmung von Zeugen eines Telefonats beantragen kann.
Mithören von Telefonaten
Bislang galt nach deutschem Recht ein Verbot, Zeugen anzubieten und zu vernehmen, die Telefonate mitgehört haben wollen. Dem stünde die Vertraulichkeit eines Telefonats entgegen. In einer überraschenden Entscheidung des BAG (23.04.2009, 4 AZR 189/09) hat das Gericht festgestellt, dass eine Zeugin zu einem mitgehörten Telefonat gehört werden kann, wenn diese das Gespräch „zufällig“ mit angehört hatte. Im konkreten Fall wurde vorgetragen, dass die Klägerin das ihr nicht vertraute Mobiltelefon ihres Ehegatten benutzt habe, das auf maximale Lautstärke gestellt war. Wegen des emotionalen Gesprächs hätte sie gar nicht mitbekommen, dass eine Bekannte neben ihr saß und das ganze Gespräch mithörte. Das Bundesarbeitsgericht hat mir seiner Entscheidung so einen Weg aufgezeigt, wie man bei entsprechendem Sachvortrag erfolgreich die Vernehmung von Zeugen eines Telefonats beantragen kann.