Gerichtsstand für Verleumdungen via Fernsehen und Internet

Mit Beschluss vom 18.10.2009 (21661/2009) haben die Vereinigten Zivilsenate des Kassationshofs zu der Frage des Gerichtsstandes gemäß Artikel 20 ital. Zivilprozessordnung für Schadensersatzklagen aufgrund von Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Massenkommunikationsmittel Stellung genommen. Danach ergäbe sich aus der Rechtsordnung der allgemeine Grundsatz, dass bei einem substantiellen Ungleichgewicht der Parteien (also einer Diskrepanz der Machtverhältnisse) der Gerichtsstand des Geschädigten oder jedenfalls der schwächeren Partei als Regulativ anzunehmen sei. Nach dieser Entscheidung ist bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine Fernsehsendung die Zuständigkeit am Gericht des Wohnorts des Geschädigten oder der „residenza“ der geschädigten Partei gegeben. Die Entscheidung ist grundsätzlich auf alle Klagen wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Massenkommunikationsmittel anwendbar. Ist die geschädigte Partei eine juristische Person, gilt deren Sitz.

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