Eine gewerbliche Autovermietung hatte infolge eines Verkehrsunfalls einen Rechtsanwalt eingeschaltet, der mit dem Fall keine große Arbeit hatte. Er listete nur die Schäden auf und machte diese bei der Versicherung geltend. Die Versicherung wollte nun die Kosten für den Rechtsanwalt, dessen Einschaltung ihrer Auffassung nach nicht nötig war, nicht übernehmen. Das Amtsgericht Kassel ist anderer Auffassung (Urteil vom 30.06.2009, 415 C 6203/08). Auch wenn die Geschädigte als gewerbliche Autovermietung über eine bestimmte Organisation verfügt und in den Schreiben des Rechtsanwalts tatsächlich nicht viel mehr als die Aufstellung der Schadenspositionen enthalten war, ist eine Erstattung dennoch geboten. Der Rechtsanwalt muss den Sachverhalt ja auch geprüft haben.
Beauftragung eins Anwalts auch bei einfachem Sachverhalt
Eine gewerbliche Autovermietung hatte infolge eines Verkehrsunfalls einen Rechtsanwalt eingeschaltet, der mit dem Fall keine große Arbeit hatte. Er listete nur die Schäden auf und machte diese bei der Versicherung geltend. Die Versicherung wollte nun die Kosten für den Rechtsanwalt, dessen Einschaltung ihrer Auffassung nach nicht nötig war, nicht übernehmen. Das Amtsgericht Kassel ist anderer Auffassung (Urteil vom 30.06.2009, 415 C 6203/08). Auch wenn die Geschädigte als gewerbliche Autovermietung über eine bestimmte Organisation verfügt und in den Schreiben des Rechtsanwalts tatsächlich nicht viel mehr als die Aufstellung der Schadenspositionen enthalten war, ist eine Erstattung dennoch geboten. Der Rechtsanwalt muss den Sachverhalt ja auch geprüft haben.