Mehrwertsteuererstattung im Obsiegensfall

Der Kassationshof hat mit Urteil Nr. 10336/09 entschieden, dass die obsiegende Partei im Rechtsstreit auch einen Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer hat, die sie dem eigenen Rechtsanwalt gezahlt hat. Der Tenor mit der Kostentragungspflicht der unterliegenden Partei würde auch diese Kosten umfassen.

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