Ein Anwalt sendete E-Mails an den Mandanten, in denen er Tätigkeiten des Forderungseinzuges anbot. Unter anderem hieß es: „Im Erfolgsfall berechnen wir Ihnen bei Beträgen bis 3.000,00 Euro 5% des eingezogenen Betrages und bei Beträgen ab 3.000,00 Euro 3% des eingezogenen Betrages als erfolgsabhängige Vergütung“. Der BGH hat festgestellt, dass die Werbung unzulässig ist; interessant ist die Entscheidung aber nicht wegen dem verbotenen Erfolgshonorar gemäß § 49 b Abs. 2 BRAO – dieses Verbot gilt in Deutschland nach wie vor – sondern auch wegen der Werbung mit der Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren. Kein Anwalt darf in Deutschland Mandanten dadurch akquirieren, dass er mit einer – auch mittelbaren – Unterschreitung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes wirbt (BGH-Beschluss vom 09.06.2008, AnwSt (R) 11/05).
Keine Niedrigpreispolitik!
Ein Anwalt sendete E-Mails an den Mandanten, in denen er Tätigkeiten des Forderungseinzuges anbot. Unter anderem hieß es: „Im Erfolgsfall berechnen wir Ihnen bei Beträgen bis 3.000,00 Euro 5% des eingezogenen Betrages und bei Beträgen ab 3.000,00 Euro 3% des eingezogenen Betrages als erfolgsabhängige Vergütung“. Der BGH hat festgestellt, dass die Werbung unzulässig ist; interessant ist die Entscheidung aber nicht wegen dem verbotenen Erfolgshonorar gemäß § 49 b Abs. 2 BRAO – dieses Verbot gilt in Deutschland nach wie vor – sondern auch wegen der Werbung mit der Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren. Kein Anwalt darf in Deutschland Mandanten dadurch akquirieren, dass er mit einer – auch mittelbaren – Unterschreitung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes wirbt (BGH-Beschluss vom 09.06.2008, AnwSt (R) 11/05).