Keine Niedrigpreispolitik!

Ein Anwalt sendete E-Mails an den Mandanten, in  denen er Tätigkeiten des Forderungseinzuges anbot.  Unter anderem hieß es:  „Im Erfolgsfall berechnen wir Ihnen bei Beträgen  bis 3.000,00 Euro 5% des eingezogenen Betrages  und bei Beträgen ab 3.000,00 Euro 3% des  eingezogenen Betrages als erfolgsabhängige Vergütung“.  Der BGH hat festgestellt, dass die Werbung unzulässig  ist; interessant ist die Entscheidung aber nicht  wegen dem verbotenen Erfolgshonorar gemäß § 49  b Abs. 2 BRAO – dieses Verbot gilt in Deutschland  nach wie vor – sondern auch wegen der Werbung  mit der Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren.  Kein Anwalt darf in Deutschland Mandanten dadurch  akquirieren, dass er mit einer – auch mittelbaren –  Unterschreitung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes  wirbt (BGH-Beschluss vom 09.06.2008, AnwSt  (R) 11/05).

Dieser Eintrag wurde veröffentlicht in Mandantenbrief

Website Dolce · LaudaImpressuminfo@dolce.de