Ein Steuerberater erteilte einer Gesellschaft einen falschen Rat, in dem er behauptete, der Gewinn aus einer Grundstücksveräußerung könne steuerfrei bleiben. Die Mandantin veräußerte darauf das Grundstück und musste 300.000,00 Euro Steuern zahlen. Sie hatte daraufhin den Steuerberater in Regress genommen. Der Bundesgerichtshof hat, nachdem er eindeutig die Falschberatung festgestellt hatte, den Schadensersatzanspruch dennoch zurückgewiesen, da es keinen ersten Anschein dafür geben würde, dass die Mandantin bei einer richtigen Beratung das Grundstück nicht verkauft hätte. Die Mandantin hätte der Behauptung des Steuerberaters, sie hätte das Grundstück ohnehin verkaufen wollen, mit Beweisen entgegentreten müssen. Diese beraterfreundliche Entscheidung ist also über die Beweislast entschieden worden (BGH Urteil vom 05.02.2009, IX ZR 6/06).
Beweislast bei Falschberatung
Ein Steuerberater erteilte einer Gesellschaft einen falschen Rat, in dem er behauptete, der Gewinn aus einer Grundstücksveräußerung könne steuerfrei bleiben. Die Mandantin veräußerte darauf das Grundstück und musste 300.000,00 Euro Steuern zahlen. Sie hatte daraufhin den Steuerberater in Regress genommen. Der Bundesgerichtshof hat, nachdem er eindeutig die Falschberatung festgestellt hatte, den Schadensersatzanspruch dennoch zurückgewiesen, da es keinen ersten Anschein dafür geben würde, dass die Mandantin bei einer richtigen Beratung das Grundstück nicht verkauft hätte. Die Mandantin hätte der Behauptung des Steuerberaters, sie hätte das Grundstück ohnehin verkaufen wollen, mit Beweisen entgegentreten müssen. Diese beraterfreundliche Entscheidung ist also über die Beweislast entschieden worden (BGH Urteil vom 05.02.2009, IX ZR 6/06).