Beweislast bei Falschberatung

Ein Steuerberater erteilte einer Gesellschaft einen  falschen Rat, in dem er behauptete, der Gewinn aus  einer Grundstücksveräußerung könne steuerfrei bleiben.  Die Mandantin veräußerte darauf das Grundstück  und musste 300.000,00 Euro Steuern zahlen.  Sie hatte daraufhin den Steuerberater in Regress  genommen.  Der Bundesgerichtshof hat, nachdem er eindeutig  die Falschberatung festgestellt hatte, den Schadensersatzanspruch  dennoch zurückgewiesen, da  es keinen ersten Anschein dafür geben würde, dass  die Mandantin bei einer richtigen Beratung das  Grundstück nicht verkauft hätte. Die Mandantin  hätte der Behauptung des Steuerberaters, sie hätte  das Grundstück ohnehin verkaufen wollen, mit  Beweisen entgegentreten müssen. Diese beraterfreundliche  Entscheidung ist also über die Beweislast  entschieden worden (BGH Urteil vom  05.02.2009, IX ZR 6/06).

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