In Italien unterliegt die Übereignung von Immobilien sowohl für den Käufer wie auch für den Verkäufer der Besteuerung. Diese Steuern werden von dem Notar zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses von den Parteien eingezogen. Während in Deutschland eine feste auf den Kaufpreis sich beziehende Grunderwerbssteuer – derzeit in Höhe von 3,5 % – an den Fiskus abzuführen ist, ist in Italien das System der Besteuerung von Kaufverträgen extrem komplex. Die Höhe der Besteuerung hängt von diversen Faktoren ab, wie die Beschaffenheit der zu kaufenden Immobilien und die Rechtsnatur des Verkäufers oder des Käufers.
Die deutschen Käufer, die beabsichtigen, sich endgültig in Italien niederzulassen, können von der steuerlichen Förderung des ersten Hauses, der sog. „prima casa“, Gebrauch machen. Auch hier hängt die Ermäßigung von verschiedenen Faktoren ab. Bei Wohnungen, die keine Luxuswohnungen sind, fällt beispielsweise grundsätzlich ein Steuersatz in Höhe von 4 % an.
Im Gegensatz zu Deutschland muß der Verkäufer in Italien auch eine Steuer, die sog. I.N.V.I.M., zahlen. Es handelt sich hierbei um die Besteuerung des Zuwachses, der sich aus dem sogenannten Anfangswert (z.B. zum Zeitpunkt des Kaufes) und dem Wert am 31.12.92, dem Jahr in dem diese Steuer abgeschafft worden ist, zusammensetzt. Von dieser der Besteuerung unterliegenden Wertdifferenz können bestimmte Kosten für die Erneuerung, geleistete Register- und Erbschaftssteuer sowie Notargebühren abgezogen werden. Die I.N.V.I.M. ist nur dann anwendbar, wenn die Immobilie vor dem 31.12.92 erworben wurde. Sie ist eine proportional progressive Steuer, deren Höhe zwischen einem Minimum von 5 % und ein Maximum von 30 % variiert. Auch bezüglich dieser Steuer bestehen steuerliche Vergünstigungsmöglichkeiten ( in der Regel die Hälfte des Steuersatzes) im Fall, daß die Voraussetzungen der „prima casa“ vorliegen. Weiterhin sind weitere interessante Reformen auf dem Gebiet des Steuerrechts in dem Gesetz Finanziaria 1998 vorgesehen, durch die die italienische Regierung versucht, den sich in der Krise befindlichen Bausektor zu unterstützen. Es sind eine Reihe von Vorkehrungen vorgesehen, die die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen begünstigen und die gleichzeitig die Steuerhinterziehung, die im Bausektor auf ca. 30.000 Milliarden Lire geschätzt wird, bekämpfen sollen. Bei den Förderungsmaßnahmen für das Bauwesen ist sicherlich die Steuererleichterung bezüglich der Instandsetzungsmaßnahmen des Hauses die wichtigste, die einen Steuerabzug von 41% auf einen Höchstbetrag von Lit. 150.000.000 bezüglich Instandsetzungsmaßnahmen im Jahr 1998 und 1999 vorsieht. Die Absetzung bei der Einkommenssteuer, die sich auf einen Höchstbetrag von Lit. 61.500.000 beläuft, kann innerhalb von 5 Jahren erfolgen, wobei die Einkommenssteuererklärung 1 Jahr nach Beendigung der Arbeiten erfolgen kann. Die abzugsfähigen Maßnahmen sind die der ordentlichen und außerordentlichen Instandsetzung bezüglich der Hausbestandteile im Gemeineigentum und die der außerordentlichen Instandsetzung der im Alleineigentum stehenden Teile. Zu den steuerabzugsfähigen Maßnahmen zählen unter anderem Arbeiten an Gebäuden, die der Anpassung an die seismologischen Normen und der Verbesserung des Komforts, insbesondere der Schalldämmung, dienen (ein Abzug der Kosten für Doppelfenster ist z.B. möglich). Um die Steuervergünstigung zu erhalten, ist es notwendig, der vorzulegenden Rechnung eine Bankbescheinigung beizulegen, aus der die erfolgte Zahlung hervorgeht. Im Mietrecht sieht die Finanziaria hingegen die Pflicht der Registrierung aller Mietverträge unabhängig von deren Dauer und der Höhe der Miete vor (zur Zeit sind jährliche Registriersteuern von 2% bezüglich Verträge über Lire 2,5 Millionen im Jahr zu zahlen).
Steuerrechtliche Aspekte beim Immobilienkauf in Italien
In Italien unterliegt die Übereignung von Immobilien sowohl für den Käufer wie auch für den Verkäufer der Besteuerung. Diese Steuern werden von dem Notar zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses von den Parteien eingezogen. Während in Deutschland eine feste auf den Kaufpreis sich beziehende Grunderwerbssteuer – derzeit in Höhe von 3,5 % – an den Fiskus abzuführen ist, ist in Italien das System der Besteuerung von Kaufverträgen extrem komplex. Die Höhe der Besteuerung hängt von diversen Faktoren ab, wie die Beschaffenheit der zu kaufenden Immobilien und die Rechtsnatur des Verkäufers oder des Käufers.
Die deutschen Käufer, die beabsichtigen, sich endgültig in Italien niederzulassen, können von der steuerlichen Förderung des ersten Hauses, der sog. „prima casa“, Gebrauch machen. Auch hier hängt die Ermäßigung von verschiedenen Faktoren ab. Bei Wohnungen, die keine Luxuswohnungen sind, fällt beispielsweise grundsätzlich ein Steuersatz in Höhe von 4 % an.
Im Gegensatz zu Deutschland muß der Verkäufer in Italien auch eine Steuer, die sog. I.N.V.I.M., zahlen. Es handelt sich hierbei um die Besteuerung des Zuwachses, der sich aus dem sogenannten Anfangswert (z.B. zum Zeitpunkt des Kaufes) und dem Wert am 31.12.92, dem Jahr in dem diese Steuer abgeschafft worden ist, zusammensetzt. Von dieser der Besteuerung unterliegenden Wertdifferenz können bestimmte Kosten für die Erneuerung, geleistete Register- und Erbschaftssteuer sowie Notargebühren abgezogen werden. Die I.N.V.I.M. ist nur dann anwendbar, wenn die Immobilie vor dem 31.12.92 erworben wurde. Sie ist eine proportional progressive Steuer, deren Höhe zwischen einem Minimum von 5 % und ein Maximum von 30 % variiert. Auch bezüglich dieser Steuer bestehen steuerliche Vergünstigungsmöglichkeiten ( in der Regel die Hälfte des Steuersatzes) im Fall, daß die Voraussetzungen der „prima casa“ vorliegen. Weiterhin sind weitere interessante Reformen auf dem Gebiet des Steuerrechts in dem Gesetz Finanziaria 1998 vorgesehen, durch die die italienische Regierung versucht, den sich in der Krise befindlichen Bausektor zu unterstützen. Es sind eine Reihe von Vorkehrungen vorgesehen, die die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen begünstigen und die gleichzeitig die Steuerhinterziehung, die im Bausektor auf ca. 30.000 Milliarden Lire geschätzt wird, bekämpfen sollen. Bei den Förderungsmaßnahmen für das Bauwesen ist sicherlich die Steuererleichterung bezüglich der Instandsetzungsmaßnahmen des Hauses die wichtigste, die einen Steuerabzug von 41% auf einen Höchstbetrag von Lit. 150.000.000 bezüglich Instandsetzungsmaßnahmen im Jahr 1998 und 1999 vorsieht. Die Absetzung bei der Einkommenssteuer, die sich auf einen Höchstbetrag von Lit. 61.500.000 beläuft, kann innerhalb von 5 Jahren erfolgen, wobei die Einkommenssteuererklärung 1 Jahr nach Beendigung der Arbeiten erfolgen kann. Die abzugsfähigen Maßnahmen sind die der ordentlichen und außerordentlichen Instandsetzung bezüglich der Hausbestandteile im Gemeineigentum und die der außerordentlichen Instandsetzung der im Alleineigentum stehenden Teile. Zu den steuerabzugsfähigen Maßnahmen zählen unter anderem Arbeiten an Gebäuden, die der Anpassung an die seismologischen Normen und der Verbesserung des Komforts, insbesondere der Schalldämmung, dienen (ein Abzug der Kosten für Doppelfenster ist z.B. möglich). Um die Steuervergünstigung zu erhalten, ist es notwendig, der vorzulegenden Rechnung eine Bankbescheinigung beizulegen, aus der die erfolgte Zahlung hervorgeht. Im Mietrecht sieht die Finanziaria hingegen die Pflicht der Registrierung aller Mietverträge unabhängig von deren Dauer und der Höhe der Miete vor (zur Zeit sind jährliche Registriersteuern von 2% bezüglich Verträge über Lire 2,5 Millionen im Jahr zu zahlen).