Stempelsteuern zulässig

Der erstmals in Italien tätige deutsche Unternehmer wird sich wundern, daß bei verschiedenen gewöhnlichen Vorgängen im Rechtsverkehr – von der Registrierung von Kaufverträgen bis zur öffentlichen Bekanntmachung durch Aushang – eine Vielzahl von kleinen Steuern fällig wird, die durch sogenanntes Gebührenpapier (carta bollata) oder Gebührenmarken gezahlt werden. Besonders anfällig hierfür ist das EU-Land Portugal, das nicht unerhebliche sogenannte „Stempelsteuern“ auf Kaufverträge erhebt. Der EuGH entschied im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens für die Auslegung von Art. 33 (Richtlinie 77/388 EWG), daß solche Steuern nicht gegen die Richtlinie verstoßen, wenn ein wichtiger Teil der wirtschaftlichen Transaktion in dem betreffendem Mitgliedstaat davon nicht betroffen wird (EuGH: RS C 130/96).

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