Rechtsberatung in Italien ist nicht denjenigen vorbehalten, die zu einer Rechtsanwaltskammer gehören. Dies hat der Kassationshof (Urteil 7359/1997) kürzlich bestätigt. Dieser hat auch weiterhin klargestellt, daß Vergleichsverhandlungen und jegliche Verhandlungen mit der Gegenseite auch an nicht als Anwälte zugelassene Dritte übertragen werden können. Den Anwälten bleibt nunmehr nur noch das Monopol der Prozeßvertretung, soweit die Parteien sich nicht persönlich im Prozeß vertreten können. Das „rechtliche Gutachten“ kann daher in zulässiger Weise z. B. auch von Referendaren, von anderen Berufsständen oder von Unternehmensberatungen erteilt werden. Ganz anders ist das Bild in Deutschland, wo die Rechtsanwälte auch eine Art Monopol in Bezug auf andere Berufsstände haben, wie z. B. gegenüber den Steuerberatern (gemäß dem Rechtsberatungsgesetz).
Kassationshof: Rechtsberatung ist nicht Anwaltsmonopol
Rechtsberatung in Italien ist nicht denjenigen vorbehalten, die zu einer Rechtsanwaltskammer gehören. Dies hat der Kassationshof (Urteil 7359/1997) kürzlich bestätigt. Dieser hat auch weiterhin klargestellt, daß Vergleichsverhandlungen und jegliche Verhandlungen mit der Gegenseite auch an nicht als Anwälte zugelassene Dritte übertragen werden können. Den Anwälten bleibt nunmehr nur noch das Monopol der Prozeßvertretung, soweit die Parteien sich nicht persönlich im Prozeß vertreten können. Das „rechtliche Gutachten“ kann daher in zulässiger Weise z. B. auch von Referendaren, von anderen Berufsständen oder von Unternehmensberatungen erteilt werden. Ganz anders ist das Bild in Deutschland, wo die Rechtsanwälte auch eine Art Monopol in Bezug auf andere Berufsstände haben, wie z. B. gegenüber den Steuerberatern (gemäß dem Rechtsberatungsgesetz).