Haftung der Luftfahrtgesellschaften für Personenschäden

Im Falle eines Unfalles sind die Luftverkehrsgesellschaften für die Personenschäden unbeschränkt haftbar. Wie der Rat hierzu festgestellt hat, kann eine Luftverkehrsgesellschaft insbesondere die Haftung nicht begrenzen auch für den Fall, daß sie nachweisen kann, jede mögliche Vorsichtsmaßnahme zur Schadensvermeidung getroffen zu haben (C EU C 123/1997) .

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