Anwaltssozietäten in Italien zulässig

Mit dem Gesetz „Bersani“ (Artikel 24) ist Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1815 von 1938 abgeschafft worden, das das Verbot der Errichtung von Gesellschaften zwischen Freiberuflern begründete. Mit Dekret des Justizministeriums werden die Voraussetzungen für die Errichtung von Gesellschaften zwischen Freiberuflern festgelegt. Unser Mandantenbrief wird darüber berichten.

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