Schriftform auch ohne feste Verbindung der Blätter einer Urkunde gewahrt

Während es im romanischen Rechtskreis, so auch in Italien, üblich ist, mehrseitige Verträge auf jeder einzelnen Seite zu paraphrieren, wird im deutschen Rechtskreis regelmäßig nur die letzte Seite unterzeichnet. Wenn die vorangegangenen Seiten des Vertrages mit der letzten Seite in einfacher Form geheftet wurden, reichte dies seit jeher aus, um den gesamten Vertrag als schriftlichen Vertrag gelten zu lassen. Der Bundesgerichtshof ist nun in seiner Entscheidung vom 24.09.1997 (Az.:XII ZR 234/95) noch weiter gegangen. Die oft bei Mietverträgen umstrittene Frage, ob das Schriftformerfordernis des § 566 BGB noch erfüllt ist, wenn der Vertrag aus mehreren Einzelblätter besteht, die nicht miteinander geheftet oder irgendwie verbunden sind, wurde im Grundsatz bejaht. Voraussetzung dabei ist, daß sich die Einheit der Urkunde aus der fortlaufenden Paginierung der Blätter, fortlaufenden Numerierung der einzelnen Bestimmungen, einer einheitlichen graphischen Gestaltung und aus dem inhaltlichen Zusammenhang des Textes oder aus vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt.
Diese Entscheidung wird italienische Juristen überraschen; aber auch italienische Unternehmer, die sich mißtrauisch die Frage stellen, wie im Falle, daß die vorangegangenen Seiten einfach später ausgetauscht werden, die Echtheit der Urkunde bewiesen werden kann. Bei wichtigen Verträgen ist es daher zu empfehlen, in dem Vertrag selbst festzuhalten, daß der Vertrag aus einer bestimmten Anzahl Seiten besteht und daß sämtliche Seiten paraphiert werden müssen.

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