Schadensersatz für Costa Concordia Schiffsunglück

Nach dem Schiffsunglück der „Costa Concordia“ am 13.01.2012 vor der italienischen Küste bei der Insel Giglio (Toskana) deutet alles auf ein schuldhaftes Verhalten des Kapitäns hin, was zu einer Haftung der italienischen Kreuzfahrtreederei  „Costa Crociere“ führen würde. Erfahrungsgemäß bietet sich die Geltendmachung der Ansprüche direkt gegenüber der italienischen Reederei an, da insbesondere die Beträge des Schmerzensgeldes in Italien weitaus höher ausfallen als in Deutschland. In diesen Fällen sieht das italienische Tourismusgesetz  vor, dass der/die  Geschädigte binnen 10 Werktagen eine erste Schadensanzeige per Einschreiben an die Reederei  bzw. dem Touroperator/Reiseveranstalter zuzustellen hat. Der Schadenersatzanspruch für Vermögensschäden verjährt nach italienischem Recht in einem Jahr, der für Personenschäden binnen drei Jahren.

Die auf das italienische Haftungs- und Schadensersatzrecht spezialisierte Gruppe von Dolce Lauda um Herrn Rechtsanwalt Dr. Stefan Dangel und Avvocato Marilena Bacci stehen Geschädigten bei der Beratung bzw.  Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche gerne zur Verfügung, auch für ein erstes Informationsgespräch.

Info:  s.dangel@dolce.de,  Tel: 069/9207150

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Ordnungsgeld gem. § 890 ZPO stellt eine Zivil-und Handelssache i.S. von Art. 1 I 1 EuGVVO dar.

Mit dem Urteil vom 18. 10. 2011 – C-406/09 (Lexetius.com/2011,4949) hat der EuGH Folgendes entschieden:

1. Der Begriff “Zivil- und Handelssachen” in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung auf die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts anwendbar ist, die eine Verurteilung zur Zahlung eines Ordnungsgelds umfasst, um eine gerichtliche Entscheidung in einer Zivil- und Handelssache durchzusetzen.

2. Die Kosten eines in einem Mitgliedstaat angestrengten Verfahrens der Vollstreckbarerklärung, mit dem um die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung ersucht wird, die in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen eines Rechtsstreits über die Durchsetzung eines Rechts des geistigen Eigentums ergangen ist, unterfallen Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.

Der Urteil ist für die Praxis der internationaler Zwangsvollstreckung von erheblicher Bedeutung.

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Mailand: Seminar zum Phänomen des Italian Sounding

Italiens Nahrungsmittelindustrie, die für Qualitätsprodukte rund um Wein, Käse, Pasta, Olivenöl und Wurst- wie Schinkenspezialitäten bekannt ist, kämpft seit Jahren gegen billige Imitationen zusammengefasst unter dem Phänomen des sog. „Italian Sounding“, bei dem für nicht in Italien produzierte Erzeugnisse Namen mit ausdrücklichen Bezügen zu Italien verwendet werden, obwohl sie in Wahrheit

überhaupt nichts mit diesem Land zu tun haben. Nach Angaben des Verbands der italienischen Nahrungsmittelindustrie, Federalimentare, erwirtschaftet der Markt der Produktpiraterie in Europas Lebensmittelbranche ca. 26 Mrd. EUR. Der Export italienischer Qualitätsprodukte beläuft sich hingegen auf 13 Mrd. EUR, d.h. die Plagiate des Italian Soundings erwirtschaften rund das Doppelte der eigentlichen Qualitätsprodukte des „Made in Italy“. „Vor allem Klein- und Mittelbetriebe sind von der im Ausland betriebenen Produktpiraterie betroffen, zudem schadet dieses Phänomen dem Image der italienischen Lebensmittelqualität“, erklärt die Geschäftsführerin der Italienischen Handelskammer für Deutschland (ITKAM), Claudia Nikolai. „Deshalb analysiert die ITKAM seit geraumer Zeit das Phänomen des Italian Sounding auf dem deutschen Markt.“

Zur Stärkung der Marken italienischer Qualitätsprodukte hat die ITKAM gemeinsam mit der Unternehmervereinigung CDO Alimentare ein Seminar zum Thema Italian Sounding am Beispiel des deutschen Lebensmittelmarktes realisiert. Das Seminar fand am 21. November 2011 im Rahmen der Veranstaltung Matching in Mailand statt, die sich zum 7. Mal als optimale Plattform für B2B-Gespräche präsentierte. Referenten des Seminars zum Italien Sounding waren das Kuratoriumsmitglied Rodolfo Dolce der Rechtsanwaltskanzlei Dolce & Lauda in Frankfurt und die Geschäftsführerin der ITKAM, Claudia Nikolai.

Für weitere Informationen: Claudia Nikolai, Tel.: 069 97145210, Email: cnikolai@itkam.org

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(Italiano) Seminario sui rapporti giuridici internazionali venerdì 3 e sabato 4 febbraio 2012

Leider ist der Eintrag nur auf English und Italiano verfügbar.

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DePuy Hüftprothesen, kostenlose Schadensersatzklage in England

Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen,  dass wir mit einer der führenden englischen Anwaltskanzleien im Bereich der Produkthaftung zusammenarbeiten.

Unsere Partnerkanzlei vertritt in England ein Vielzahl von Geschädigten mangelhafter DePuy-Hüftimplantate. Hierbei hat unsere englische Partnerkanzlei ein Angebot erarbeitet, mit dem die Geschädigten einfach und ohne Kostenrisiko Schmerzensgeld, bzw. Schadensersatz erlangen können.

Geschädigte die sich für diese Variante eines Schadensersatzprozesses entscheiden schließen entsprechende Mandatsverträge mit der englischen Kanzlei ab, deren Anwälte die Forderungen in England gegen das dort ansässige Unternehmen DePuy geltend machen werden. Dabei fallen für die Geschädigten – anders als bei Prozessen in Deutschland – keine Anwaltskosten an.

Für diese Prozesse stehen wir den Geschädigten kostenlos als deutscher Ansprechpartner zur Verfügung. Rechtsberatung und Prozessführung erfolgen hingegen ausschließlich durch die englische Kanzlei.

Sollte dieses Angebot auf Interesse stoßen, können Sie sich gerne mit dem Unterzeichnenden in Verbindung setzen. Wir senden Ihnen auch gerne weitere umfangreiche Informationen zu.

Dr. Stefan Dangel

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Ausschluss des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nur bei unmittelbarem Ursachenzusammenhang zwischen schuldhaftem Verhalten und Kündigung

Mit Urteil vom 16.02.2011 (VIII ZR 226/07) hat der BGH Folgendes enstschieden:

1. § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ist aufgrund von Art. 18 Buchst. a der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der Ausgleichsanspruch nach dieser Vorschrift nur dann ausgeschlossen ist, wenn zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters und der Kündigung des Unternehmers ein unmittelbarerer Ursachenzusammenhang besteht (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2010, C-203/09, DB 2010, 2495; Aufgabe von BGH, 12. Juni 1963, VII ZR 272/61, BGHZ 40, 13 und BGH, 6. Juli 1967, VII ZR 35/65, BGHZ 48, 222).

2. Die richtlinienkonforme Auslegung des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB gilt nicht nur für Handelsvertreterverhältnisse, sondern auch für das Recht der Vertragshändler.

Erfährt somit der Unternehmer erst nach Vertragsende von dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters, ist es daher nicht möglich, die in Art. 18 Buchstabe a) der Richtlinie vorgesehene Regelung anzuwenden. Folglich kann dem Handelsvertreter der Ausgleichsanspruch nicht nach dieser Bestimmung versagt werden, wenn der Unternehmer, nachdem er den Vertrag gegenüber dem Handelsvertreter ordentlich gekündigt hat, ein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters feststellt, das eine fristlose Kündigung des Vertrags gerechtfertigt hätte.

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Bundesgerichtshof kippt Urteil des OLG Karlsruhe in einem Prozess um fehlgeschlagene Kapitalanlagen

Mit dem Urteil vom 17.11.2011 – III ZR 103/10 hat der BGH wie folgt enstschieden:

a) Auch ein körperlich von dem ausdrücklich als Emissionsprospekt bezeichneten Druckwerk getrenntes Schriftstück, das zusammen mit diesem vertrieben wird, kann bei der gebotenen Gesamtbetrachtung Bestandteil eines Anlageprospekts im Rechtssinn sein. b) Zur Verantwortlichkeit eines früheren Spitzenpolitikers und Inhabers eines Lehrstuhls unter anderem für Finanzrecht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn, wenn er sich in einem Prospektbestandteil über die Eigenschaften einer Anlage äußert.

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(Italiano) Accertamento tributario tramite studi di settore: vale come presunzione semplice

Leider ist der Eintrag nur auf Italiano verfügbar.

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Italien: Ab dem 01.01.2012 beträgt der gesetzliche Zinssatz 2,5%

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Bis wann kann ein Handelsvertretervertrag fristlos gekündigt werden?

Eine Entscheidung des BGH vom 29.06.2011 (VIII ZR 211/08) gibt Anlass, die Frage zu klären, bis wann ein Unternehmer, der von einem außerordentlichen Kündigungsgrund Kenntnis erlangt, also von einer besonders groben Verfehlung des Handelsvertreters, diesen außerordentlich kündigen kann.

Das deutsche Recht sieht bei Dienst- und Arbeitsverträgen, eine Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Kenntnis des Umstandes vor, der die Kündigung begründen soll. Ein Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer wegen Diebstahls nicht mehr kündigen, wenn er zwei Wochen und einen Tag nach dessen Entdeckung mit der Kündigung wartet.

Nach herrschender Lehre ist diese Vorschrift auf das Handelsvertreterverhältnis nicht anwendbar. Auch hier gilt aber der Grundsatz, dass der Unternehmer sich mit der Kündigung nicht zu viel Zeit lassen darf. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt nach deutschem Recht dann vor, wenn dem Kündigenden die Fortführung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist. Je länger jemand mit der Kündigung wartet, umso „zumutbarer“ erscheint dann die Fortführung.

Die Rechtsprechung hat sich bislang auf einen Zeitraum von zwei Monaten für Handelsvertreterverträge eingestellt. Bis dato sollte jeder Unternehmer entschieden haben, ob er fristlos kündigen will.

Im entschiedenen Fall ging es um eine Konkurrenztätigkeit des Handelsvertreters. Der BGH hatte nicht Anlass, hierüber zu entscheiden: es spricht aber vieles dafür, dass, solange die verbotene Konkurrenztätigkeit anhält, eine Frist noch nicht zu laufen beginnt. Im vorliegenden Fall hatte sich der Unternehmer mehrere Monate Zeit gelassen und den Handelsvertreter dann überhaupt erst abgemahnt.

Der Unternehmer stellte dann nach Abmahnung fest, dass der Handelsvertreter die Konkurrenzmarke dennoch weiter vertrieb; der BGH ging hier davon aus, dass diese neue Entdeckung einen neuen selbstständigen Kündigungsgrund darstellt und die Frist daher in Gang gesetzt hat.

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