Mit dem Urteil vom 18. 10. 2011 – C-406/09 (Lexetius.com/2011,4949) hat der EuGH Folgendes entschieden:
1. Der Begriff “Zivil- und Handelssachen” in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung auf die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts anwendbar ist, die eine Verurteilung zur Zahlung eines Ordnungsgelds umfasst, um eine gerichtliche Entscheidung in einer Zivil- und Handelssache durchzusetzen.
2. Die Kosten eines in einem Mitgliedstaat angestrengten Verfahrens der Vollstreckbarerklärung, mit dem um die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung ersucht wird, die in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen eines Rechtsstreits über die Durchsetzung eines Rechts des geistigen Eigentums ergangen ist, unterfallen Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.
Der Urteil ist für die Praxis der internationaler Zwangsvollstreckung von erheblicher Bedeutung.
Schadensersatz für Costa Concordia Schiffsunglück
Nach dem Schiffsunglück der „Costa Concordia“ am 13.01.2012 vor der italienischen Küste bei der Insel Giglio (Toskana) deutet alles auf ein schuldhaftes Verhalten des Kapitäns hin, was zu einer Haftung der italienischen Kreuzfahrtreederei „Costa Crociere“ führen würde. Erfahrungsgemäß bietet sich die Geltendmachung der Ansprüche direkt gegenüber der italienischen Reederei an, da insbesondere die Beträge des Schmerzensgeldes in Italien weitaus höher ausfallen als in Deutschland. In diesen Fällen sieht das italienische Tourismusgesetz vor, dass der/die Geschädigte binnen 10 Werktagen eine erste Schadensanzeige per Einschreiben an die Reederei bzw. dem Touroperator/Reiseveranstalter zuzustellen hat. Der Schadenersatzanspruch für Vermögensschäden verjährt nach italienischem Recht in einem Jahr, der für Personenschäden binnen drei Jahren.
Die auf das italienische Haftungs- und Schadensersatzrecht spezialisierte Gruppe von Dolce Lauda um Herrn Rechtsanwalt Dr. Stefan Dangel und Avvocato Marilena Bacci stehen Geschädigten bei der Beratung bzw. Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche gerne zur Verfügung, auch für ein erstes Informationsgespräch.
Info: s.dangel@dolce.de, Tel: 069/9207150